Nachstehend angeführte Gerichte haben gemäß § 1 Abs. 3 des Grundbuchsumstellungsgesetzes die Urkundensammlung auf ADV umgestellt.
Ab dem Beginn der Umstellung einlangende Urkunden werden ausschließlich elektronisch gespeichert.
Ausdruck vom: 23.04.2024 19:27:59 MESZ